B Rentenlexikon


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Berücksichtigungszeiten

Erzieht man ein Kind bis zu seinem 10. Lebensjahr, kann diese Zeit als Berücksichtigungszeit angerechnet werden, die für die gesetzliche Rentenversicherung wichtig ist, um Rentenansprüche aus dieser Zeit geltend zu machen und aufrecht zu erhalten. Geht es um die Erziehung mehrerer Kinder, so ist die Berücksichtigungszeit so lange gegeben, bis das jüngste Kind das 10. Lebensjahr erreicht hat.

Berufsausbildung

Während man eine Berufsausbildung absolviert, hat man bereits Beitragszeiten. Pflichtbeiträge werden in den ersten 36 Kalendermonaten der Berufsausbildung bis hin zur Vollendung des 25. Lebensjahres geltend gemacht. Sowohl die Verdienste aus der Ausbildung, als auch dementsprechend die Pflichtbeiträge fallen in der Berufsausbildung verhältnismäßig gering aus, sodass die Zeit der Berufsausbildung als Anrechnungszeit angesehen wird, woraus eine Beitragsminderung entsteht.

Berufsgenossenschaft

Für die gesetzliche Unfallversicherung zeigen sich die Berufsgenossenschaften als ihr Träger verantwortlich. Berufsgenossenschaften sind in der Bundesrepublik recht weit verbreitet. Sie unterliegen zum Teil einer geografischen, zum Teil einer branchenspezifischen Unterordnung. Unternehmer, die Angestellte haben, sind zur gesetzlichen Unfallversicherung und damit zur Mitgliedschaft bei den Berufsgenossenschaften verpflichtet. Arbeitnehmer sind über ihre Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert. Welche Beiträge an die Berufsgenossenschaften zu zahlen sind, ist unter anderem vom Entgelt der Arbeiter oder Angestellten abhängig. Zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, um Verletztengeld oder sogar Verletztenrente auszubezahlen, sind die gesetzlichen Unfallversicherungen und damit die Berufsgenossenschaften da.

Berufsunfähigkeit

Sind Versicherte aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung nicht fähig, ihrer Arbeit nachzugehen, weil sie weniger als die Hälfte der seelischen, geistigen und körperlichen gesunden Versicherten leisten können, obwohl sie eine ähnliche Ausbildung genossen und weitestgehend gleiche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, werden sie als berufsunfähig bezeichnet. Alle Versicherten, die vor dem zweiten Januar im Jahre 1961 geboren wurden, kennen die Berufsunfähigkeit noch als solche. Mittlerweile hat ihr die Erwerbsminderung den Rang streitig gemacht.