B Rentenlexikon


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Beitragszahlungsdauer

Für die private Rentenversicherung werden vom Versicherten natürlich während der Dauer eines vorher festgelegten Zeitraumes Beitragszahlungen fällig. Diese Beitragszahlungen können durchaus von der Versicherungsdauer abweichen. Die Beitragsdauer ist genau der Zeitraum, in dem die Beiträge zur privaten Rentenversicherung geleistet werden.

Beitragszahlung

In verschiedenen Intervallen, die der Versicherte relativ frei wählen kann, werden Beitragszahlungen fällig. Die Beitragszahlung kann monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder auch einmal jährlich geleistet werden. Dabei sind die Beiträge, die vom Versicherten gezahlt werden, zum einen dafür verwendet, dass das Kapital vom Versicherten angespart wird, und zum anderen auch dafür, dass das Risiko für die Versicherung geschwächt wird. Auch die Nebenkosten, wie Provisionszahlungen, Mitarbeiterbezahlung oder auch Werbeaktionen, werden teilweise von der Beitragszahlung des Versicherten übernommen.

Beitragszeiten

Die komplette Zeit, in der Beiträge entrichtet wurden, unabhängig davon, ob sie verpflichtend oder freiwillig geleistet wurden, nennt man Beitragszeiten. Dabei ergeben sich verpflichtende Beitragszeiten auch dann, wenn Beiträge freiwillig geleistet werden, beispielsweise während der Erziehungszeit für die Kinder. Auch jene Beiträge, die die Bewohner der ehemaligen DDR in die Sozialversicherung geleistet haben, werden als Beitragszeiten angerechnet. Bestand im letzten Jahr, bevor eine Leistung ausbezahlt wird, die Rentenversicherungspflicht bestand, sind auch Leistungen für Kranken-, Verletzten-, Krankentage-, Übergangs-, Unterhalts-, Arbeitslosengeld oder auch Arbeitslosenhilfe als Beitragszeiten anzurechnen.

Berechtigter

Die private Rentenversicherung lockt die Verbraucher, sich privat abzusichern, indem eine staatliche Förderung unter bestimmten Umständen für bestimmte Anlageformen gezahlt wird. Dies ist im Altersvermögensgesetz verankert. Erfüllt man alle Umstände, wird man als Förderungsberechtigter oder auch nur als Berechtigter bezeichnet.